Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die auf den Zulassungsgrund des §
Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die Frage, ob § 23 Abs. 5 BauNVO eine "doppelte" Ermächtigung zur Ermessensausübung enthält.
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie kann ohne weiteres in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Sinne beantwortet werden.
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