BVerwG - Beschluss vom 13.06.2010
4 B 27.10
Normen:
BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 5;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11249/09

Bestehen einer doppelten Ermächtigung zur Ermessensausübung i.S.v. § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

BVerwG, Beschluss vom 13.06.2010 - Aktenzeichen 4 B 27.10

DRsp Nr. 2010/12924

Bestehen einer "doppelten" Ermächtigung zur Ermessensausübung i.S.v. § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

§ 23 Abs. 5 BauNVO enthält in den in den Sätzen 1 und 2 eine doppelte Ermächtigung, die der Baugenehmigungsbehörde jeweils und unabhängig voneinander einen weiten Ermessensspielraum für die Zulassung von Nebenanlagen einerseits und sonstigen baulichen Anlagen andererseits außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eröffnet.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die Frage, ob § 23 Abs. 5 BauNVO eine "doppelte" Ermächtigung zur Ermessensausübung enthält.

Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie kann ohne weiteres in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Sinne beantwortet werden.