OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.06.2020
5 LB 4/19
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1-2; BImSchG § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 87/15

Bestellung einer Rückbaubürgschaft zur Sicherung der Abbruchkosten einer Windkraftanlage durch Festsetzung der Höhe i.R.d. Nebenbestimmung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 5 LB 4/19

DRsp Nr. 2020/10987

Bestellung einer Rückbaubürgschaft zur Sicherung der Abbruchkosten einer Windkraftanlage durch Festsetzung der Höhe i.R.d. Nebenbestimmung

Die zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verlangte Sicherheit darf pauschaliert werden. Maßgeblich ist, ob die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruht und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar ist. Auf dieser Grundlage ist die Hinzurechnung eines Betrags 40 % Inflation bei einer Laufzeit von 20 Jahren nicht zu beanstanden. Ebenso ist es unbedenklich, wenn bei der Kostenschätzung zur Höhe der zu sichernden Rückbaukosten nicht die Restwerte der Anlage berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1-2; BImSchG § 12 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand