Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2019 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.
2.Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 332.000 €
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