BGH - Beschluss vom 26.08.2019
II ZR 46/19
Normen:
ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 24222/11
OLG München, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 2778/17

Bestellung eines Notanwalts zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Substantiierte Begründung der Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts

BGH, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen II ZR 46/19

DRsp Nr. 2019/14525

Bestellung eines Notanwalts zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Substantiierte Begründung der Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2019 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 332.000 €

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe