VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2022
5 S 1864/19
Normen:
BauNVO § 6a Abs. 4 Nr. 3 -4; BauGB § 12 Abs. 1; BauGB § 12 Abs. 4;

Bestimmen der Erforderlichkeit der Festsetzung in einem Bebauungsplan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde i.R.e. Normenkontrollantrags gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 5 S 1864/19

DRsp Nr. 2022/9790

Bestimmen der Erforderlichkeit der Festsetzung in einem Bebauungsplan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde i.R.e. Normenkontrollantrags gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Der für Wohnungen oder gewerbliche Nutzungen zu verwendende Anteil der zulässigen Geschossfläche ist nach § 6a Abs. 4 Nr. 3 oder 4 BauNVO gebäudebezogen festzusetzen. Einzelne Flächen im Sinne von § 12 Abs. 4 BauGB sind nur solche Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans, die zum einen in quantitativer Hinsicht gegenüber dem Vorhabengebiet im Grundsatz nur von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.9.2014 - 4 C 1328/12.N - juris Rn. 96). Zum anderen muss deren Einbeziehung in qualitativer Hinsicht in den Bebauungsplan städtebaulich in Bezug auf ein Vorhaben erforderlich sein, dessen Zulässigkeit nach § 12 Abs. 1 BauGB bestimmt wird. Es muss sich um sachnotwendige Ergänzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans handeln (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2012 - 2 D 11/11.NE - BauR 2012, 1357, juris Rn. 47).

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" der Stadt xxxxxxxxxxxx vom 10. Juli 2018 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 6a Abs. 4 Nr. 3 -4; BauGB § 12 Abs. 1; BauGB § 12 Abs. 4;

Tatbestand