BGH - Beschluss vom 31.08.2020
I ZB 61/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 M 1581/18
LG Mainz, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 99/18

Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Höhe des für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelts (hier: Miete)

BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen I ZB 61/19

DRsp Nr. 2020/14052

Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Höhe des für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelts (hier: Miete)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.600 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. April 2020 auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 11. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger haben mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

II. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 9.600 € festzusetzen.