OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2019
12 E 355/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4700/18

Bestimmen und Festsetzen des Streitwerts für das Verfahren erster Instanz i.R.d. Rückzahlung von Wohngeld als Geldleistung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 12 E 355/19

DRsp Nr. 2020/11347

Bestimmen und Festsetzen des Streitwerts für das Verfahren erster Instanz i.R.d. Rückzahlung von Wohngeld als Geldleistung

Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe für die Streitwertbemessung maßgeblich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren

ist gerichtsgebührenfrei, Kosten

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. April 2019, über die gemäß § 68 Abs. 1

Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zutreffend auf 8.891 EURO festgesetzt.