OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 22 U 190/93
DRsp Nr. 1997/4239
Bestimmtheitsanforderungen an Lohngleitklausel
»Eine durch Individualvereinbarung ausbedungene Lohngleitklausel in einem Bauvertrag unterliegt nicht den an eine in AGB enthaltene Gleitklauseln zu stellenden Anforderungen bezüglich Klarheit und Bestimmtheit. Eine nicht näher bestimmte Lohngleitklausel ist ergänzend dahin auszulegen, daß eine Lohnerhöhung aufgrund eines neuen Tarifvertrages den Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Erhöhung des in den vereinbarten Einheitspreisen enthaltenen Lohnanteils zu verlangen.«