LAG Hamm - Urteil vom 15.12.2022
18 SaGa 16/22
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 61; UWG § 2; BGB § 611a Abs. 1; Chefarzt-Vertrag v. 24.09.2015 § 8 Abs. 2; Chefarzt-Vertrag v. 24.09.2015 § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 7
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 7-22

Bestimmtheitsgebot beim Unterlassungsantrag im einstweiligen RechtsschutzPersönlicher Geltungsbereich des § 60 Abs. 1 HGBUnbedenklichkeit eines wettbewerbsunschädlichen zweiten ArbeitsverhältnissesWesentlich gleicher Abnehmerkreis im selben Marktbereich als Wettbewerbsmerkmal i.S.d. § 60 HGBNachfragewettbewerb bezüglich hochqualifizierter ArbeitnehmerKeine Einklagbarkeit der Pflicht zur Unterlassung anderweitiger schädigender Erwerbstätigkeit aus § 241 Abs. 2 BGB

LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 18 SaGa 16/22

DRsp Nr. 2023/5083

Bestimmtheitsgebot beim Unterlassungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz Persönlicher Geltungsbereich des § 60 Abs. 1 HGB Unbedenklichkeit eines wettbewerbsunschädlichen zweiten Arbeitsverhältnisses Wesentlich gleicher Abnehmerkreis im selben Marktbereich als Wettbewerbsmerkmal i.S.d. § 60 HGB Nachfragewettbewerb bezüglich hochqualifizierter Arbeitnehmer Keine Einklagbarkeit der Pflicht zur Unterlassung anderweitiger schädigender Erwerbstätigkeit aus § 241 Abs. 2 BGB

1. Dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt, reicht für einen Verstoß gegen § 60 Abs. 1 HGB nicht aus. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit außerhalt des Arbeitsverhältnisses den Interessen seines Arbeitgebers aus Gründen des Wettbewerbs zuwiderläuft.2. Zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Unternehmen, für das der Arbeitnehmer tätig wird, besteht das nach § 60 Abs. 1 HGB erforderliche Wettbewerbsverhältnis, wenn sich beide als Anbieter an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis im selben Marktbereich wenden. Hinsichtlich des Marktbereichs sind auch örtliche Aspekte zu berücksichtigen.