Bestimmung der Leistungszeit durch den Auftragnehmer
BGH, vom 14.07.1983 - Aktenzeichen VII ZR 306/82
DRsp Nr. 1998/2414
Bestimmung der Leistungszeit durch den Auftragnehmer
Ist es dem Auftragnehmer überlassen, den Zeitpunkt der Leistung selbst zu bestimmen, so darf er sie nicht unangemessen verzögern. In diesem Fall darf der Auftraggeber dem Auftragnehmer erklären, daß er ab einem bestimmten Zeitpunkt die Leistung als fällig ansehe und ihm eine angemessene Frist zur Fertigstellung setzen. Leistet der Auftragnehmer dann nicht, gerät er in Verzug.
Normenkette:
VOB/B § 5;
Hinweise:
Es handelt sich um einen Fall zulässiger Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 1BGB, die nach billigem Ermessen zu treffen ist.