BVerwG - Beschluss vom 09.06.2020
6 AV 3.20
Normen:
VwGO § 52 Nr. 3 S. 3 und Nr. 5; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 83 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2020, 952
NVwZ-RR 2020, 854
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1990/20

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine Verpflichtungsklage auf Löschung von in INPOL-Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten; Keine Bindungswirkung von Rückverweisungen unter Verwaltungsgerichten; Negativer Kompetenzkonflikt; Voraussetzungen für die offensichtliche Unhaltbarkeit eines Verweisungsbeschlusses

BVerwG, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 6 AV 3.20

DRsp Nr. 2020/9994

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine Verpflichtungsklage auf Löschung von in INPOL-Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten; Keine Bindungswirkung von Rückverweisungen unter Verwaltungsgerichten; Negativer Kompetenzkonflikt; Voraussetzungen für die offensichtliche Unhaltbarkeit eines Verweisungsbeschlusses

1. § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO gilt auch bei Verpflichtungsklagen.2. Rückverweisungen unter Verwaltungsgerichten entfalten grundsätzlich keine Bindungswirkung.3. Hält ein Verwaltungsgericht eine an es gerichtete Verweisung für offensichtlich unhaltbar, willkürlich und deshalb ausnahmsweise für nicht bindend, sollte es sich für unzuständig erklären und gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO das nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrufen.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht München bestimmt.

Normenkette:

VwGO § 52 Nr. 3 S. 3 und Nr. 5; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 83 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I