OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.03.2011
7 D 29/10.NE
Normen:
BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 214; BauGB § 215;

Bestimmung der städtebaulichen Erforderlichleit eines Bebauungsplans nach der planerischen Konzeption der Gemeinde; Anforderung an die Abschirmung der Wohnbebauung vor einer landwirtschaftlich genutzten Nachbarfläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 7 D 29/10.NE

DRsp Nr. 2011/8663

Bestimmung der städtebaulichen Erforderlichleit eines Bebauungsplans nach der planerischen Konzeption der Gemeinde; Anforderung an die Abschirmung der Wohnbebauung vor einer landwirtschaftlich genutzten Nachbarfläche

Trifft der Plangeber Festsetzungen, nach denen vorhandene Nutzungen oder Bausubstanzen künftig nicht mehr zulässig sind, beschränkt er sie auf den bloßen "passiven" Bestandsschutz. Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder auch Wiedererrichtungen können nicht zugelassen werden, sofern nicht der Gesetzgeber oder der Plangeber eine anderweitige ausdrückliche Regelung trifft. Übersieht es der Plangeber, diese gravierenden Folgen zu bedenken, wenn er vorhandene Nutzungen und Bausubstanz überplant, führt dies bei fehlendem Verzicht der betroffenen Eigentümer auf ihre Rechte aufgrund eines Mangels bei der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutenden Belange zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 402 - "N.----weg -Süd" - der Stadt I. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.