BGH - Beschluss vom 21.03.2019
V ZR 120/17
Normen:
GKG § 49a Abs. 1 S. 2-3;
Fundstellen:
MDR 2019, 767
MietRB 2019, 203
NJW-RR 2019, 912
ZMR 2019, 623
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen C 5/14
LG Dortmund, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 178/16

Bestimmung der Wertgrenze des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen; Zusammenrechnung der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte der klagenden Wohnungseigentümer

BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen V ZR 120/17

DRsp Nr. 2019/7878

Bestimmung der Wertgrenze des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen; Zusammenrechnung der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte der klagenden Wohnungseigentümer

Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 49a Abs. 1 S. 2-3;

Gründe

I.