BayObLG - Beschluss vom 22.02.2023
102 AR 73/22
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WRP 2023, 496
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 914/19

Bestimmung des gemeinsamen örtlich zuständigen Gerichts in einem Verfahren wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen begangen u. a. durch frühere Arbeitnehmer der Klägerin

BayObLG, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 102 AR 73/22

DRsp Nr. 2023/3086

Bestimmung des gemeinsamen örtlich zuständigen Gerichts in einem Verfahren wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen begangen u. a. durch frühere Arbeitnehmer der Klägerin

1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist regelmäßig vor der örtlichen Zuständigkeit und vor der Durchführung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zu prüfen.2. Das am 26. April 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist auf alle Verhaltensweisen ab seinem Inkrafttreten anwendbar ebenso wie auf Verletzungshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet waren.3. Ein faktischer Zwang, möglichst frühzeitig Klage zu erheben, um etwaigen Gesetzesänderungen zuvorzukommen und einen (noch) vorhandenen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand auszunutzen, lässt sich aus § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ableiten.

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht für die Anträge Ziffer IV und Ziffer V im Schriftsatz der hiesigen Antragstellerin und dortigen Klägerin vom 8. Juni 2022, LG Kempten (Allgäu), Az. 1 HK O 914/19, wird das Landgericht Kempten (Allgäu) bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

I. II. III. IV. V. VI. VII. VII. I. 1. 2. 3. 4. 5. II. III. IV. V. VI.