BGH - Urteil vom 21.02.1980
III ZR 84/78
Normen:
BundesbauG § 57;
Fundstellen:
DRsp V(527)238d
DRsp V(527)76Nr. 1 zu § 55
DRsp-ROM Nr. 14447/96
DVBl 1980, 685
NJW 1980, 1634
Vorinstanzen:
OLG München, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG München I, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Entschädigung im Rahmen eines Umlegungsverfahrens

BGH, Urteil vom 21.02.1980 - Aktenzeichen III ZR 84/78

DRsp Nr. 1996/13956

Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Entschädigung im Rahmen eines Umlegungsverfahrens

»Zur Frage, ob die Verkehrswerte des Einwurfs- und des Zuteilungsgrundstücks abweichend von § 57 Satz 3 BBauG nicht für den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, sondern nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen sind, wenn sich die Umlegung für einen Eigentümer ausnahmsweise als Enteignung auswirkt.«

Normenkette:

BundesbauG § 57;

Tatbestand:

Am 9. November 1966 ordnete der Rat der Landeshauptstadt M. für die im Stadtgebiet westlich der W-W-Straße und des F-weges gelegenen unbebauten Grundstücke die Umlegung an. Die Einleitung der Umlegung wurde am 12. Dezember 1967 vom Umlegungsausschuß beschlossen und am 31. Januar 1968 im Amtsblatt veröffentlicht.

Zu dem Umlegungsgebiet gehörten u.a. in der Gemarkung G die Flurstücke Nr. 341/3 und Nr. 343/1, 7749 qm und 9078 qm groß, die im Eigentum des Beteiligten zu 1) standen, sowie in der Gemarkung P von dem Flurstück Nr. 1682 eine Teilfläche von 2692 qm (später Flurstück Nr. 341/2), deren Eigentümerin die Beteiligte zu 2) war.

Zur Zeit der Einleitung der Umlegung wurde der Bebauungsplan Nr. 78 b aufgestellt; er wurde für das Umlegungsgebiet am 10. September 1968 bestandskräftig.