Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von - nach Teilrücknahme - 37.717,46 € sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. Dezember 2015 hat er die Hauptforderung nur noch in Höhe von 15.567,45 € aufrechterhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.
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