BGH - Beschluss vom 27.09.2017
VIII ZR 100/17
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 646/08
OLG Karlsruhe, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 48/16

Bestimmung des Streitwerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers nach dem restlichen Betrag der Hauptsache; Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen; Ermittlung des Werts dieser Kosten durch eine Differenzrechnung

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 100/17

DRsp Nr. 2017/15100

Bestimmung des Streitwerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers nach dem restlichen Betrag der Hauptsache; Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen; Ermittlung des Werts dieser Kosten durch eine Differenzrechnung

Tenor

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von - nach Teilrücknahme - 37.717,46 € sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. Dezember 2015 hat er die Hauptforderung nur noch in Höhe von 15.567,45 € aufrechterhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.