BGH - Beschluss vom 11.04.2019
I ZR 205/18
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 2; GKG § 47 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2019, 2175
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 8575/15
OLG München, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3010/17

Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

BGH, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen I ZR 205/18

DRsp Nr. 2019/7937

Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

Der Streitwert bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass Anträge eingereicht worden sind, ist die Beschwer des Rechtsmittelführers durch das Berufungsurteil maßgebend.

Tenor

Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2018 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahren wird auf 102.435,92 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 2; GKG § 47 Abs. 3;

Gründe

I. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hat in entsprechender Anwendung von §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

II. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 45, 47 GKG.