BGH - Beschluss vom 01.10.2020
IV ZR 79/20
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 6;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1456
ZEV 2021, 41
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 304 O 77/16
OLG Hamburg, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 18/18

Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren; Antrag auf Bewilligung einer Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch; Beantragung des Vollzugs der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt

BGH, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen IV ZR 79/20

DRsp Nr. 2020/15959

Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren; Antrag auf Bewilligung einer Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch; Beantragung des Vollzugs der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten vom 14. August 2020 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. August 2020 und Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf bis 440.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 6;

Gründe

I. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung eines ihr vermachten Grundstücks, die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch und die Beantragung des Vollzugs der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht der hiergegen gerichteten Berufung der Klägerin stattgegeben und den Streitwert auf 500.000 € festgesetzt. Der Senat hat nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 6. August 2020 den Streitwert ebenfalls auf 500.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Beklagten. Sie machen geltend, der Streitwert betrage höchstens 330.000 €.