VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.10.2019
8 S 1626/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5880/17

Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren bzgl. der Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer Plakatanschlagtafel; Vorliegen einer großflächigen Werbetafeln ohne Wechselfläche

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 8 S 1626/19

DRsp Nr. 2019/15834

Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren bzgl. der Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer Plakatanschlagtafel; Vorliegen einer großflächigen Werbetafeln ohne Wechselfläche

Bei großflächigen Werbetafeln ohne Wechselfläche ist - nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten des beschließenden Gerichtshofs - auch bei Beleuchtung grundsätzlich von der pauschalisierenden Streitwertempfehlung der Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 auszugehen (wie 5. Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - 5 S 2766/18 -, NVwZ-RR 2019, 703; bereits Senatsbeschluss vom 18.06.2019 - 8 S 1265/19 -, n.v.; anders noch 3. Senat, Beschluss vom 25.06.2019 - 3 S 1471/19 -, juris).

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2019 - 9 K 5880/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht ergibt, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, siehe dazu unter 3.) zuzulassen ist.