OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2009
I-23 U 187/08
Normen:
BGB § 635 a.F.; ZPO § 322;
Fundstellen:
BauR 2010, 1255
BauR 2010, 1795
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 170/05

Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Haftung des Architekten wegen nicht genehmigungsfähiger Planung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen I-23 U 187/08

DRsp Nr. 2010/10397

Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Haftung des Architekten wegen nicht genehmigungsfähiger Planung

1. Bei einem Feststellungsurteil sind zur Abgrenzung des Umfangs seiner Rechtskraft neben der Urteilsformel auch die Gründe heranzuziehen. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Rechts- bzw. Pflichtverletzungen aus einem Rechtsverhältnis beziehen. Die Abgrenzung von Schadensersatzpflichten aus verschiedenen Feststellungsurteilen ist dem (Betrags)Verfahren vorzubehalten. 2. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Er muss daher prüfen, ob eine früher erteilte Nachbargenehmigung nach ihrem konkreten Erklärungsgehalt das aktuelle Bauvorhaben abdeckt.