BGH - Beschluss vom 15.10.2019
XI ZR 160/19
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 278/17
KG, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 119/18

Bestimmung des Wertes einer mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer; Ansprüche aus einer Bürgschaft; Wirtschaftliche Identität

BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen XI ZR 160/19

DRsp Nr. 2019/16749

Bestimmung des Wertes einer mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer; Ansprüche aus einer Bürgschaft; Wirtschaftliche Identität

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf 19.555,53 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Der von dem klagenden Bundesland gestellte Zahlungsantrag aus einer von der beklagten Bank übernommenen Bürgschaft ist mit seinem Nennwert von 15.970,99 € zu berücksichtigen.

2. Der weitere Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte für die gesicherte Hauptforderung bis zum Höchstbetrag der Bürgschaft von 20.451,67 € einzustehen habe, richtet sich nach der von der Zahlungsklage nicht erfassten Restforderung aus der Bürgschaft von 4.480,68 €. Das hinter einem Leistungsantrag zurückbleibende Feststellungsinteresse ist mit einem Abschlag von 20% auf den Nominalwert dieser Restforderung zu berücksichtigen, so dass der Feststellungsantrag mit 3.584,54 € anzusetzen ist.