BVerwG - Beschluss vom 24.01.2020
9 BN 4.19
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2; GKG Bbg a.F. § 15 Abs. 2 S. 3-4; GKG Bbg § 19 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 4.14

Bestimmung einer landesrechtlichen Regelung über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zur einheitlichen Abgabe mehrerer Stimmen eines gemeindlichen Verbandsmitglieds; Garantie der kommunalen Selbstverwaltung i.R.e. Abstimmung über eine Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen

BVerwG, Beschluss vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 9 BN 4.19

DRsp Nr. 2020/3433

Bestimmung einer landesrechtlichen Regelung über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zur einheitlichen Abgabe mehrerer Stimmen eines gemeindlichen Verbandsmitglieds; Garantie der kommunalen Selbstverwaltung i.R.e. Abstimmung über eine Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen

§ 15 Abs. 2 S. 3 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit Bbg schafft einen angemessenen Rahmen dafür, dass auch kleinere Gemeinden ihre Zuständigkeiten unter möglichst eigenverantwortlicher Wahrung ihrer Interessen effektiv wahrnehmen können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2; GKG Bbg a.F. § 15 Abs. 2 S. 3-4; GKG Bbg § 19 Abs. 7 S. 1;

[Gründe]

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