OLG Köln - Beschluß vom 24.04.1995
20 W 5/95
Normen:
ZPO § 492 Abs. 1 § 411 Abs. 3 , 4 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 885
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 32/93

Bestimmung eines Anhörungstermins im Beweissicherungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 20 W 5/95

DRsp Nr. 1997/7273

Bestimmung eines Anhörungstermins im Beweissicherungsverfahren

Verfahrensfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung eines Anhörungstermins im Beweissicherungsverfahren.

Normenkette:

ZPO § 492 Abs. 1 § 411 Abs. 3 , 4 ;

Gründe:

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Beweissicherungsverfahren hat das Landgericht mit den im Tenor näher bezeichneten Entscheidungen einen Terminsbestimmungsantrag zur Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 567 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 492, 411 ZPO zulässig; in der Sache selbst führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Landgericht hat den Antrag auf Bestimmung eines Anhörungstermins verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen. Der Antrag ist nicht verfristet; eine mutwillige Verfahrensverzögerung geht damit nicht feststellbar einher.

Die Anordnung einer Gutachtenerläuterung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens hat nach Maßgabe der §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3 und Abs. 4 zu erfolgen. Den Verfahrensbeteiligten steht zur Ausübung eines Fragerechts im Sinne der §§ , ein Antragsrecht zu, das grundsätzlich nur den Beschränkungen des Rechtsmißbrauchs und der Prozeßverschleppung unterliegt (vgl. Zöller-Greger, § 411 Rz. 5 a).