BVerwG - Beschluss vom 05.03.2019
4 BN 18.18
Normen:
BauGB § 1a Abs. 4; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BNatSchG § 34; TA Lärm Nr. 6.1 S. 1 Buchst. c); TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 1400
ZfBR 2019, 480
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 197/15

Bestimmung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Gemeinde für ein mit Kohle befeuertes Industriekraftwerk; Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets Unterelbe bei einem Einsatz von Bioziden in einem Kühlturm; Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmimmissionen im Falle der Umsetzung des Plans durch Abwägung der Bauleitplanung

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 4 BN 18.18

DRsp Nr. 2019/5226

Bestimmung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Gemeinde für ein mit Kohle befeuertes Industriekraftwerk; Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets Unterelbe bei einem Einsatz von Bioziden in einem Kühlturm; Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmimmissionen im Falle der Umsetzung des Plans durch Abwägung der Bauleitplanung

Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.