BVerwG - Beschluss vom 10.09.2015
4 BN 35.15
Normen:
ROG § 7 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 318/12

Bestimmung und Abgrenzung von Tabuzonen hinsichtlich Konzentrationsflächenplanung des Plangebers für die Windenergienutzung

BVerwG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 4 BN 35.15

DRsp Nr. 2015/18200

Bestimmung und Abgrenzung von Tabuzonen hinsichtlich Konzentrationsflächenplanung des Plangebers für die Windenergienutzung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.

Normenkette:

ROG § 7 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

Die Antragsgegnerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,