Auf die Rechtsbehelfe des Antragstellers werden das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07. Juli 1969, das Urteil der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Düsseldorf vom 05. August 1968 sowie der Beschluss des Umlegungsausschusses vom 22. September 1967 und der Beschluss des Oberen Umlegungsausschusses vom 06. Februar 1968 aufgehoben.
Der Antragsteller ist am Umlegungsverfahren zu beteiligen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Umlegungsausschuss und die Stadt H. zu tragen. Die Kosten des Land- und des oberlandesgerichtlichen Verfahrens sowie des Widerspruchsverfahrens vor dem Oberen Umlegungsausschuss hat der Umlegungsausschuss zu tragen.
Von Rechts wegen
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