BVerwG - Beschluß vom 16.12.1969
IV B 121.69
Normen:
BBauG § 36 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 4
DÖV 1970, 349
JR 1970, 196
VerwRspr 21, 673

Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

BVerwG, Beschluß vom 16.12.1969 - Aktenzeichen IV B 121.69

DRsp Nr. 2009/19330

Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

1. Aus der Tatsache, daß die Gemeinde bei ihrer Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG "in Ausübung ihrer Planungshoheit handelt" (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 129.65 - in BVerwGE 28, 145 [147]), folgt nicht, daß ihr in diesem Zusammenhange eine bestimmte sachgegebene Entscheidungsfreiheit zusteht. 2. § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG fordert die dort vorgesehene förmliche Handhabung nicht, wenn die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist (im Anschluß an das Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [271 f.]). 3. Daraus, daß die Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ihr Einvernehmen erklärt hat, ergibt sich für die Baugenehmigungsbehörde kein Hindernis, die beantragte Baugenehmigung dennoch zu versagen.

Normenkette: