Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde
BVerwG, Beschluß vom 16.12.1969 - Aktenzeichen IV B 121.69
DRsp Nr. 2009/19330
Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde
1. Aus der Tatsache, daß die Gemeinde bei ihrer Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG "in Ausübung ihrer Planungshoheit handelt" (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 129.65 - in BVerwGE 28, 145 [147]), folgt nicht, daß ihr in diesem Zusammenhange eine bestimmte sachgegebene Entscheidungsfreiheit zusteht.2. § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG fordert die dort vorgesehene förmliche Handhabung nicht, wenn die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist (im Anschluß an das Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [271 f.]).3. Daraus, daß die Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ihr Einvernehmen erklärt hat, ergibt sich für die Baugenehmigungsbehörde kein Hindernis, die beantragte Baugenehmigung dennoch zu versagen.
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