BGH - Urteil vom 12.10.2021
EnZR 43/20
Normen:
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 46;
Fundstellen:
DVBl 2022, 415
NZBau 2022, 167
WM 2023, 579
ZfBR 2022, 289
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 56/18
SchlHOLG, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 66/19

Beteiligung einer Gemeinde am Wettbewerb um das kommunale Wegenetz zur leitungsgebundenen Energieversorgung; Trennung der als Vergabestelle tätigen Einheit der Gemeindeverwaltung personell und organisatorisch vollständig von dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft; Vermeidung der Bevorzugung des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft und damit des bösen Scheins mangelnder Objektivität der Vergabestelle

BGH, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen EnZR 43/20

DRsp Nr. 2022/1689

Beteiligung einer Gemeinde am Wettbewerb um das kommunale Wegenetz zur leitungsgebundenen Energieversorgung; Trennung der als Vergabestelle tätigen Einheit der Gemeindeverwaltung personell und organisatorisch vollständig von dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft; Vermeidung der Bevorzugung des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft und damit des "bösen Scheins" mangelnder Objektivität der Vergabestelle

a) Beteiligt sich die Gemeinde mit einem Eigenbetrieb oder einer Eigengesellschaft am Wettbewerb um das kommunale Wegenetz zur leitungsgebundenen Energieversorgung, ist es erforderlich, die als Vergabestelle tätige Einheit der Gemeindeverwaltung personell und organisatorisch vollständig von dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft zu trennen.b) Eine solche vollständige Trennung erfordert eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass ein Informationsaustausch zwischen den für die Vergabestelle und den für den Eigenbetrieb oder die Eigengesellschaft handelnden Personen nur innerhalb des hierfür vorgesehenen Vergabeverfahrens für das Wegerecht erfolgt, so dass bereits durch strukturelle Maßnahmen- und damit nach dem äußeren Erscheinungsbild - die Bevorzugung des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft und damit der "böse Schein" mangelnder Objektivität der Vergabestelle vermieden wird.

Tenor

I. 1. a) b) 2. 3. 4. II.