OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2019
13 B 55/19
Normen:
VergabeVO § 10 Abs. 3 Nr. 3; VergabeVO § 11 Abs. 3; VergabeVO § 18 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1669/18

Beteiligung eines ausländischen Bewerbers am Vergabeverfahren für das Studienfach Humanmedizin im Wintersemester i.R.d. Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 13 B 55/19

DRsp Nr. 2019/6531

Beteiligung eines ausländischen Bewerbers am Vergabeverfahren für das Studienfach Humanmedizin im Wintersemester i.R.d. Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO § 10 Abs. 3 Nr. 3; VergabeVO § 11 Abs. 3; VergabeVO § 18 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die innerhalb der Beschwerdefrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die durch den Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser von der Antragsgegnerin die Beteiligung am Vergabeverfahren für das Studienfach Humanmedizin im Wintersemester 2018/2019 mit einer Durchschnittsnote von 1,2 bzw. - hilfsweise für den Fall eines inzwischen vollständig abgeschlossenen Vergabeverfahrens - die Feststellung, dass die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet war, erstrebt.