BAG - Urteil vom 25.07.2001
10 AZR 483/00
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986, § 48, § 50, § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 41 und Abschnitt VII Nr. 11;
Fundstellen:
BAGE 98, 250
BAGE 98, 250
BAGReport 2001, 56
NZA-RR 2002, 645
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 2579/99
ArbG Berlin, vom 21.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 73621/99

Betrieblicher Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge; Holztreppenbau; Treppenbauarbeiten als bauliche Leistung, Modellbauer; Tarifauslegung; Tarifrecht; Baugewerbe; Schreiner

BAG, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 483/00

DRsp Nr. 2001/15328

Betrieblicher Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge; Holztreppenbau; Treppenbauarbeiten als bauliche Leistung, Modellbauer; Tarifauslegung; Tarifrecht; Baugewerbe; Schreiner

»1. Soweit, es für die Zuordnung eines Betriebes zum Schreinerhandwerk, der nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich des VTV nicht erfasst wird, darauf ankommt, ob mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Arbeiten von gelernten Schreinern oder Tischlern ausgeführt werden, kann die Arbeitszeit gelernter Modellbauer oder Modelltischler nicht berücksichtigt werden. 2. Zwar ist für die Feststellung, welche Arbeiten die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Betriebes in Anspruch nehmen, grundsätzlich der Zeitraum eines Kalenderjahres zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der zur Auskunftserteilung und Beitragszählung von der ZVK herangezogene Arbeitgeber den Betrieb nur für einen geringeren Zeitraum als ein Kalenderjahr unterhalten hat. In diesem Fall kommt es auf die überwiegende betriebliche Gesamtarbeitszeit in diesem Zeitraum an, auch wenn der Betrieb von einem anderen Inhaber im Übrigen unverändert fortgeführt wird.« Orientierungssätze: