VGH Hessen - Beschluss vom 20.03.2019
2 B 261/19
Normen:
BImSchG § 38 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5; FZV § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 670
NVwZ 2019, 1297
VRS 2018, 322
ZIP 2019, 1127
ZUR 2019, 555
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 5538/18

Betriebsuntersagung; unzulässige Abschaltvorrichtung; erhöhte Stickoxidemissionen; Software-Update; Rückrufaktion

VGH Hessen, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 2 B 261/19

DRsp Nr. 2019/5518

Betriebsuntersagung; unzulässige Abschaltvorrichtung; erhöhte Stickoxidemissionen; Software-Update; Rückrufaktion

1. Hat es der Halter eines Kraftfahrzeugs unterlassen, zur Entfernung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Fahrzeugen mit Dieselmotoren ein Software-Update vornehmen zu lassen, ist eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - gerechtfertigt, unabhängig davon, ob das betroffene Fahrzeug tatsächlich erhöhte Abgaswerte erreicht und wo das Fahrzeug betrieben wird bzw. ob dort erhöhte Schadstoffbelastungen der Luft bestehen. Aufgrund des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters der Maßnahme kommt es im Ergebnis nur auf die Summe der durch die Fahrzeuge mit erhöhten Abgaswerten verursachten Luftverunreinigungen an. Die an das einzelne Fahrzeug zu stellenden normativen Anforderungen sind emissions- und nicht immissionsbezogen und zielen auf die Minderung der Gesamtemissionen ab (Anschluss an OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 8 B 865/18 und 8 B 548/18 -, juris).2. Anderweitige örtliche Einschränkungen der Betriebsuntersagung - etwa Verkehrsverbote oder -beschränkungen für sog. Umweltzonen - stellen kein geeignetes Mittel zur Herstellung vorschriftsgemäßer Zustände i.S.v. § 5 Abs. 1 FZV dar

Tenor