OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.09.2020
5 MR 1/20
Normen:
BImSchG § 17 Abs. 1 S. 2;

Betriebsuntersagung wegen der Partikelimmissionen eines Heizkraftwerks

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 5 MR 1/20

DRsp Nr. 2020/16527

Betriebsuntersagung wegen der Partikelimmissionen eines Heizkraftwerks

Tenor

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.

Normenkette:

BImSchG § 17 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Partikelimmissionen des Heizkraftwerks .... Die Antragstellerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Betriebsuntersagung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, hilfsweise den Erlass einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG.

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und eines Hängebeschlusses ist gemäß § 45 VwGO nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. Eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, da der Antrag nicht die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung des Kraftwerks betrifft.