BGH - Beschluss vom 08.02.2017
1 StR 483/16
Normen:
StGB § 263 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 4;
Fundstellen:
GRUR 2017, 1046
MMR 2019, 42
NJW 2017, 2425
NStZ 2017, 536
NStZ 2018, 699
StV 2018, 32
wistra 2017, 482
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 02.07.2016

Betrug durch das Versenden von Abmahnschreiben; Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Abmahnkosten; Täuschung abgemahnter Ebayverkäufer

BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 1 StR 483/16

DRsp Nr. 2017/8271

Betrug durch das Versenden von Abmahnschreiben; Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Abmahnkosten; Täuschung abgemahnter Ebayverkäufer

Das Versenden von Abmahnschreiben kann einen Betrug darstellen, wenn das Handeln der Abmahnenden ausschließlich darauf ausgerichtet ist, Einnahmen zu generieren, ohne dass wettbewerbsrechtliche Ziele verfolgt werden. Die Fallkonstellation, in der der abmahnende Mandant mit seinem Rechtsanwalt vereinbart, dass er keine Rechtsanwaltskosten zu tragen habe und er die vom Abgemahnten gezahlten Gelder mit dem Anwalt teilen werde, ist ein "klassischer Fall" des Rechtsmissbrauchs.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 2. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 25 Fällen und versuchten Betruges in 352 Fällen sowie wegen Beihilfe zu 31 Fällen des Betruges und zu 1.118 Fällen des versuchten Betruges zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: