BGH - Urteil vom 29.10.2019
KZR 60/18
Normen:
GWB § 87; GWB § 91 S. 2; GWB § 92; GWB § 93; GVG § 119; TKG § 2 Abs. 4; TKG § 28;
Fundstellen:
GRUR 2020, 213
MDR 2020, 184
NJW-RR 2020, 102
WM 2020, 652
WRP 2020, 198
ZIP 2020, 736
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 398/16
OLG Düsseldorf, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 1/18

Beurteilen einer Berufungszuständigkeit nach Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (hier: materielle Anknüpfung); Entscheidung des zuständigen Landgerichts erkennbar in dieser Eigenschaft i.R.d. Zuständigkeit (hier: formelle Anknüpfung); Einlegung der Berufung fristwahrend auch bei dem für Kartellsachen zuständigen Oberlandesgericht; Zahlung der Entgelte für die Ausstrahlung von Programmsignalen

BGH, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen KZR 60/18

DRsp Nr. 2019/17763

Beurteilen einer Berufungszuständigkeit nach Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (hier: materielle Anknüpfung); Entscheidung des zuständigen Landgerichts erkennbar in dieser Eigenschaft i.R.d. Zuständigkeit (hier: formelle Anknüpfung); Einlegung der Berufung fristwahrend auch bei dem für Kartellsachen zuständigen Oberlandesgericht; Zahlung der Entgelte für die Ausstrahlung von Programmsignalen

a) Die Berufungszuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB beurteilt sich allein danach, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 87 GWB vorliegt (materielle Anknüpfung). Für die Zuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB genügt es entgegen früherer Rechtslage nicht, dass ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat (formelle Anknüpfung).b) Besteht eine Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit eines nach §§ 91, 93, 92 i.V. mit § 87 GWB zuständigen Oberlandesgerichts kann die Berufung, über die gemäß § 119 GVG das allgemein zuständige Berufungsgericht zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem für Kartellsachen zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat.c) § 2 Abs. 4 TKG steht einer parallelen Anwendung der §§ , neben § nicht entgegen.