Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
I
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch.
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