BVerwG - Urteil vom 08.12.2016
4 C 7.15
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 157, 1
BauR 2017, 709
NJW 2017, 10
NVwZ 2017, 717
NVwZ 2017, 9
ZfBR 2017, 263
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 13.3830
VGH Bayern, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14.1795

Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens; Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung; Vergleichbarkeit mit Referenzobjekten; Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung

BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 4 C 7.15

DRsp Nr. 2017/1215

Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens; Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung; Vergleichbarkeit mit Referenzobjekten; Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung

1. Baulichkeiten können auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275).2. Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind. Die Übereinstimmung nur in einem Maßfaktor genügt nicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 16 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch.