OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2019
15 B 1090/19
Normen:
BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2b;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 555
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 L 1048/18

Beurteilung der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage; Änderung eines Bauprogramms mit Auswirkungen auf das Erschließungsrecht; Entstehung einer Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 15 B 1090/19

DRsp Nr. 2019/16165

Beurteilung der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage; Änderung eines Bauprogramms mit Auswirkungen auf das Erschließungsrecht; Entstehung einer Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht

Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage beurteilt sich nach der gemäß § 132 Nr. 4 BauGB in die Erschließungsbeitragssatzung aufzunehmenden Herstellungsregelung. Eine Anbaustraße ist erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie zum ersten Mal die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Ein Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden und sich (mittelbar) aus Beschlüssen des Rats oder seiner Ausschüsse sowie den zugrunde liegenden Unterlagen oder sogar aus der Auftragsvergabe ergeben.