OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2019
10 A 2579/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 719/16

Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB; Grenzen der für die Bewertung des Gebietscharakters maßgeblichen näheren Umgebung eines Vorhabengrundstücks; Berücksichtigung der tatsächlichen städtebaulichen Situation

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 10 A 2579/18

DRsp Nr. 2019/10462

Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB; Grenzen der für die Bewertung des Gebietscharakters maßgeblichen näheren Umgebung eines Vorhabengrundstücks; Berücksichtigung der tatsächlichen städtebaulichen Situation

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.