BGH - Urteil vom 12.12.2019
I ZR 21/19
Normen:
VO (EU) 1151/2012 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1; VO (EU) 1151/2012 Art. 13 Abs. 3; GrundVO § 13 Abs. 1; GrundVO § 13 Abs. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; MarkenG § 19; MarkenG § 135 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
GRUR 2020, 294
MDR 2020, 362
WRP 2020, 459
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 98/17
OLG Köln, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 61/18

Beurteilung des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats; Übereinstimmen einer nach dem Muster Ware aus Ort gebildeten Bezeichnung (hier: Culatello di Parma) in der Ortsangabe (hier: di Parma) mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: Prosciutto di Parma) als Anspielung

BGH, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen I ZR 21/19

DRsp Nr. 2020/2341

Beurteilung des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats; Übereinstimmen einer nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildeten Bezeichnung (hier: "Culatello di Parma") in der Ortsangabe (hier: "di Parma") mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: "Prosciutto di Parma") als Anspielung

a) Die Frage, ob gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses ein Unterlassungsanspruch besteht, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).b) Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung (hier: "Culatello di Parma") in der Ortsangabe (hier: "di Parma") mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: "Prosciutto di Parma") übereinstimmt, kann eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begründen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

VO (EU) 1151/2012 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1; VO (EU) 1151/2012 Art. 13 Abs. 3;