BGH - Urteil vom 07.03.2017
EnZR 56/15
Normen:
EnWG § 36 Abs. 1 S. 1; EnWG § 41; StromGVV § 2; GWB § 19;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 114/14
OLG Karlsruhe, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 164/14

Beurteilung des Leistungsangebots eines Versorgungsunternehmens als Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte; Vorhaltung der Energie und der Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen als Vertragsangebot; Wertung eines schlüssigen Verhaltens als eine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung; Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags

BGH, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen EnZR 56/15

DRsp Nr. 2017/4355

Beurteilung des Leistungsangebots eines Versorgungsunternehmens als Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte; Vorhaltung der Energie und der Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen als Vertragsangebot; Wertung eines schlüssigen Verhaltens als eine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung; Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags

In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Tenor des vorgenannten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit in Nummer I 1 b wie folgt berichtigt und neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt,

a)

...

b) c)