Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 13. Februar 2013 und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin der Beigeladenen mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten zu untersagen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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