OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2013
7 B 338/13
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 4; BauO NRW § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; BauO NRW § 6 Abs. 10 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 287/13

Beurteilung einer Balkonanlage als Teil einer Außenwand

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2013 - Aktenzeichen 7 B 338/13

DRsp Nr. 2014/11048

Beurteilung einer Balkonanlage als Teil einer Außenwand

Eine vorgebaute Balkonanlage wird auch dann von § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BauO NRW erfasst, wenn sie selbständig aufgeständert, gestützt und verstrebt ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 13. Februar 2013 und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin der Beigeladenen mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten zu untersagen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 4; BauO NRW § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; BauO NRW § 6 Abs. 10 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.