BGH - Urteil vom 24.01.2017
KZR 47/14
Normen:
GWB a.F. § 18 Abs. 3; GWB a.F. § 19 Abs. 1; BGB §§ 307 ff.;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 224/09
OLG Karlsruhe, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 112/11

Beurteilung von Konditionen für die Beendigung einer langjährigen vertraglichen Bindung an einen marktstarken Anbieter; Konkrete Anhaltspunkte für eine Beschränkung der durch die Marktmacht eröffneten Verhaltensspielräume durch die Angebotsumstellungsflexibilität potentieller Wettbewerber; Missbrauch von Marktmacht durch unangemessene Geschäftsbedingungen betreffend die Erschwerung der Beendigung einer langjährigen Vertragsbeziehung; Anwendung der Verbote des Missbrauchs marktstarker oder marktbeherrschender Stellungen; Beschränkung des sachlich relevanten Markts auf Angebote der zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte

BGH, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen KZR 47/14

DRsp Nr. 2017/4095

Beurteilung von Konditionen für die Beendigung einer langjährigen vertraglichen Bindung an einen marktstarken Anbieter; Konkrete Anhaltspunkte für eine Beschränkung der durch die Marktmacht eröffneten Verhaltensspielräume durch die Angebotsumstellungsflexibilität potentieller Wettbewerber; Missbrauch von Marktmacht durch unangemessene Geschäftsbedingungen betreffend die Erschwerung der Beendigung einer langjährigen Vertragsbeziehung; Anwendung der Verbote des Missbrauchs marktstarker oder marktbeherrschender Stellungen; Beschränkung des sachlich relevanten Markts auf Angebote der zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte

a) Bei der Beurteilung von Konditionen für die Beendigung einer langjährigen vertraglichen Bindung an einen marktstarken Anbieter setzt die Annahme, die Angebotsumstellungsflexibilität potentieller Wettbewerber beschränke durch die Marktmacht eröffnete Verhaltensspielräume, die Feststellung konkreter Anhaltspunkte voraus.b) Unangemessene Geschäftsbedingungen, die die Beendigung einer langjährigen Vertragsbeziehung mit einem Normadressaten des § 19 Abs. 1 GWB erschweren, stellen regelmäßig einen Missbrauch von Marktmacht dar.

Tenor