BVerwG - Beschluss vom 24.03.2010
4 BN 60.09
Normen:
BauGB § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BauGB § 146 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BNatSchG § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1176
DVBl 2010, 777
DÖV 2010, 904
NuR 2010, 489
UPR 2010, 308
ZfBR 2010, 479
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 130/08

Beurteilungsspielraum und Gestaltungsspielraum einer Gemeinde i.R.d. Bewertung der zukünftigen Struktur und Funktion eines Sanierungsgebiets mit einhergehender Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes

BVerwG, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 4 BN 60.09

DRsp Nr. 2010/7752

Beurteilungsspielraum und Gestaltungsspielraum einer Gemeinde i.R.d. Bewertung der zukünftigen Struktur und Funktion eines Sanierungsgebiets mit einhergehender Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes

Der Gemeinde ist bei der Bewertung der zukünftigen Struktur und Funktion eines Sanierungsgebiets ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Wenn Ordnungs- und Baumaßnahmen nach § 146 Abs. 1 BauGB, die mit entsprechenden Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes verbunden sein können, entweder verboten sind oder aus rechtlichen Gründen nicht ohne vorherige FFH-Vorprüfung bzw. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden dürfen, kann es auf Grundlage der Sanierungssatzung nicht zu naturschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen kommen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BauGB § 146 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BNatSchG § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe