Bevollmächtigung zur Abnahme

Abnahme durch Architekten

In allen Fällen, in denen von der Bauherrenseite bei der Erstellung des Bauwerks ein Architekt bzw. ein Architekturbüro mitbeauftragt worden ist, ist stets fraglich, inwieweit der Architekt kraft seines Architektenvertrages ohne zusätzliche Bevollmächtigung zur rechtsgeschäftlichen Abnahme des Bauherrn bevollmächtigt ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 8 HOAI gehört es zu den Grundleistungen des Architekten der Leistungsphase 8 »Objektüberwachung«, auch die

»Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln«

durchzuführen.

Architektenvertrag beinhaltet keine Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Abnahme