Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 8. Juli 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich der Beweisfragen 13b und 13d zurückgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: bis 380.000 €
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