OLG Bremen - Urteil vom 02.03.2009
3 U 38/08
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; VOB/B § 2 Nr. 7;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2009, 453
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 387/06

Beweislast bei Pauschalpreisverträgen; Eintritt des Verzuges hinsichtlich einer Zuvielforderung

OLG Bremen, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 3 U 38/08

DRsp Nr. 2009/28324

Beweislast bei Pauschalpreisverträgen; Eintritt des Verzuges hinsichtlich einer Zuvielforderung

1. Bei unklaren Pauschalpreisverträgen trägt grundsätzlich der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass eine streitige Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst ist. Die Beweislast ändert sich aber dann zu Lasten des Auftraggebers, wenn die Leistungsbeschreibung unklar oder unvollständig ist und ein vom Auftraggeber beauftragter Architekt das Leistungsverzeichnis erstellt hat. 2. Eine Zuvielforderung führt dann nicht zur Unwirksamkeit der Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bremen vom 22.08.2008 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung trägt der Nebenintervenient die Kosten der Nebenintervention. Die Kosten der Berufung im Übrigen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1; VOB/B § 2 Nr. 7;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Werklohnansprüche der Klägerin und Gegenansprüche der Beklagten wegen behaupteter verzögerter Leistungserbringung.