OLG Hamburg - Beschluss vom 22.12.2020
3 U 194/18
Normen:
VO (EG) 1924/2006 (HCVO) Art. 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 205/17

Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels als sogenannten FatburnerGesundheitsbezogene AngabeMerkmale von Phantasiebezeichnungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 194/18

DRsp Nr. 2022/4096

Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels als sogenannten Fatburner Gesundheitsbezogene Angabe Merkmale von Phantasiebezeichnungen

Orientierungssätze: 1. Die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als "Fatburner" weist nicht i.S der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2014 (GRUR 2014, 1224, Rn. 13 - ENERGY & VODKA) lediglich auf eine Eigenschaft des Lebensmittels hin, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. Sie ist auch keine traditionelle Bezeichnung im Sinne des Erwägungsgrundes 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO), sondern eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und verstößt mangels einer Zulassung der Angabe gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. 2. Der Verkehr versteht die Angabe "Fatburner" für ein Nahrungsergänzungsmittel dahin, dass bei Einnahme des Produkts eine erhöhte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden kann, wodurch ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich des (Fett)Stoffwechsels, hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann.