OLG Hamburg - Urteil vom 17.12.2020
3 U 199/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 155/19

Bewerbung von Arzneimitteln zur Behandlung von schwerem AsthmaWerbung mit der Angabe Schnelle und nachhaltige WirkungWertender Charakter einer Werbeangabe

OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 199/19

DRsp Nr. 2021/9506

Bewerbung von Arzneimitteln zur Behandlung von schwerem Asthma Werbung mit der Angabe "Schnelle und nachhaltige Wirkung" Wertender Charakter einer Werbeangabe

Orientierungssätze: 1. Die werbliche Angabe "Schnelle und nachhaltige Wirkung" ist von einer Werbung mit einer besonders schnellen oder besonders langen Wirkung des Mittels oder einer solchen, nach der die Wirkung schneller oder nachhaltiger sei, zu unterscheiden. Sie stellt für sich genommen keinen Bezug zu Wettbewerbspräparaten her und erweckt deshalb beim angesprochenen Fachverkehr nicht den tatsächlichen Eindruck, dass sich das damit beworbene Mittel im Verhältnis zum Wettbewerbsumfeld durch einen schnellen und langanhaltenden Wirkeintritt auszeichnet. 2. Die in Bezug auf die Wirkung eines Arzneimittels verwendete werbliche Angabe "schnell" bzw. "schnelle" ist für sich genommen ohne konkreten Bezug, sodass für den angesprochenen Verkehr mangels anderer erläuternder Angaben offen bleibt, welches Maß von Schnelligkeit in der Wirkung des Mittels vom Werbenden versprochen wird. Eine solche Werbeangabe hat deutlich wertenden Charakter; in ihr liegt für sich genommen nicht bereits eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 29.10.2019 abgeändert.