OLG Hamburg - Urteil vom 09.04.2020
3 U 54/19
Normen:
UWG § 12 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 143/18

Bewerbung von Präparaten für die antiretrovirale Therapie für Patienten mit HIVKeine Widerlegung einer Dringlichkeitsvermutung durch Fristverlängerung und geringfügig verzögerte Einreichung eines VerfügungsantragesEignung eines Präparates zur Dauermedikation

OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 3 U 54/19

DRsp Nr. 2020/15039

Bewerbung von Präparaten für die antiretrovirale Therapie für Patienten mit HIV Keine Widerlegung einer Dringlichkeitsvermutung durch Fristverlängerung und geringfügig verzögerte Einreichung eines Verfügungsantrages Eignung eines Präparates zur Dauermedikation

Orientierungssätze: 1. Der Umstand, dass ein Anspruchsteller, der der Bitte des abgemahnten Wettbewerbers, die Frist zur Beantwortung der Abmahnung zu verlängern, nur eingeschränkt nachkommt und eine Fristverlängerung gewährt, die an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit endet, den Verfügungsantrag nach Zurückweisung der Abmahnung erst einige Tage nach Ablauf der verlängerten Frist bei Gericht einreicht, widerlegt nicht schon die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG. 2. Die für ein in der Dauertherapie einzusetzendes Arzneimittel verwendete Werbeangabe "von Anfang an" versteht der angesprochene Fachverkehr dahin, dass das Mittel nicht nur für die Initialtherapie, sondern auch ohne zeitlich Begrenzung angewendet werden kann. In seiner Erwartung, dass die erfolgreiche Dauermedikation wissenschaftlich belegt ist, wird der Verkehr enttäuscht, wenn hinreichende Erkenntnisse insoweit nur für den Zeitraum von 48 Wochen ab Behandlungsbeginn vorliegen.