BGH - Urteil vom 27.01.2017
V ZR 130/15
Normen:
BauGB § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2017, 1540
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 20.05.2015

Bewertung der in dem Erbbaurechtsvertrag enthaltenen Angebotsklausel im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle

BGH, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen V ZR 130/15

DRsp Nr. 2017/2007

Bewertung der in dem Erbbaurechtsvertrag enthaltenen Angebotsklausel im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle

Als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist derjenige anzusehen, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der Formularklausel in den Vertrag zurückgeht. Sind Formularklauseln von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragsparteien sie sich zurechnen lassen muss. Eine solche Zurechnung kann zu Lasten derjenigen Vertragspartei erfolgen, die den Dritten vorab mit der Formulierung der Vertragsklausel beauftragt hatte, auf dessen Veranlassung die Klausel später in die Verträge aufgenommen wurde.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 8. Zivilsenat - vom 20. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil das Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 8. Januar 2010 in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 24. März 2010 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 2;

Tatbestand