Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 8. Zivilsenat - vom 20. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil das Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 8. Januar 2010 in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 24. März 2010 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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