BVerwG - Urteil vom 26.02.2019
1 C 30.17
Normen:
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2; AsylG § 13 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 530
ZAR 2019, 344
ZAR 2020, 67
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 5341/14
OVG Hamburg, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 50/15

Bewertung der Wirksamkeit der Rücknahme eines Asylantrags durch den Mitgliedsstaat nach nationalem Recht

BVerwG, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 1 C 30.17

DRsp Nr. 2019/5339

Bewertung der Wirksamkeit der Rücknahme eines Asylantrags durch den Mitgliedsstaat nach nationalem Recht

1. Ein Antragsteller ist mit einem Schutzersuchen, mit dem er zielstaatsbezogene Gefahren geltend macht, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung internationalen Schutzes zu begründen (materielles Asylbegehren im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG), auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen. Er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (Bestätigung der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 AsylVfG a.F., vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 34).2. Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen.3. Über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Asylantrags befindet für die Zwecke des Dublin-Verfahrens der Mitgliedstaat, der dieses Verfahren durchführt, nach seinem nationalen Recht.

Tenor