Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 24 708,50 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht, wie die Beklagte allein geltend macht, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §
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