BVerwG - Beschluss vom 29.11.2021
9 B 7.21
Normen:
GG Art. 125a Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; BayKAG (2016) Art. 5a Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 270
ZfBR 2022, 477
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 18.00258
VGH Bayern, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 20.1619

Bewertung des Verlaufs einer Hauptstraße erschließungsbeitragsrechtlich beim Zusammentreffen mehrerer gemeindlicher Erschließungsanlagen; Ersetzung der bundesrechtlichen Regelungen durch das Landesrecht (hier: Bayern)

BVerwG, Beschluss vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 9 B 7.21

DRsp Nr. 2022/2924

Bewertung des Verlaufs einer Hauptstraße erschließungsbeitragsrechtlich beim Zusammentreffen mehrerer gemeindlicher Erschließungsanlagen; Ersetzung der bundesrechtlichen Regelungen durch das Landesrecht (hier: Bayern)

Die nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelungen der §§ 127 bis 135 BauGB zum Erschließungsbeitrag sind in Bayern spätestens durch Art. 5a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt worden.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 24 708,50 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 125a Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; BayKAG (2016) Art. 5a Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht, wie die Beklagte allein geltend macht, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.